Mitarbeiter finden in der Gastronomie: So wird Ihr Betrieb gefunden

So finden Sie in der Gastronomie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: faire Stellenanzeige samt Mindestentgelt, Teamfotos, AMS, Instagram und rasche Antwort.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden Sie in der Gastronomie heute vor allem dann, wenn Ihr Betrieb als Arbeitgeber sichtbar und greifbar ist: mit einer ehrlichen Stellenanzeige samt Gehaltsangabe, eigenen Fotos vom Team, mehreren Kanälen vom AMS bis Instagram und einer raschen Antwort auf jede Bewerbung. Der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis auf das Mindestentgelt gehört dabei in jede Anzeige.

Dieser Ratgeber richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber von Restaurants, Cafés und Bars in Oberösterreich, die ohne eigene Personalabteilung Personal suchen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Koch/Köchin und Kellner/in stehen 2026 auf der bundesweiten Mangelberufsliste. Gute Leute können auswählen.
  • Jede Stellenanzeige in Österreich muss das kollektivvertragliche Mindestentgelt nennen.
  • Die Anzeige muss alle Geschlechter ansprechen.
  • Eigene Fotos vom Team und vom Betrieb sagen mehr als jeder Werbetext.
  • Nutzen Sie mehrere Kanäle: AMS eJob-Room, Instagram und TikTok, Google, eigene Website, Aushang.
  • Wer schnell antwortet, bekommt die Leute, auf deren Rückruf andere Betriebe zu lange warten lassen.
  • Statt Probearbeiten ohne Anmeldung: ein unverbindliches Kennenlernen oder ein bei der ÖGK angemeldeter Probetag.

Warum die Suche schwieriger geworden ist

Viele Wirtinnen und Wirte kennen die Lage aus eigener Erfahrung: Eine Anzeige bringt kaum Rückmeldungen, und wer einen Termin zum Kennenlernen zugesagt hat, kommt nicht. Auch amtlich ist der Mangel dokumentiert. Auf der Liste der bundesweiten Mangelberufe für 2026 stehen unter anderem Koch/Köchin und Kellner/in. Für Sie bedeutet das: Nicht nur Bewerberinnen und Bewerber müssen sich bei Ihnen bewerben. Ihr Betrieb muss sich genauso bei ihnen bewerben.

Employer Branding in einfachen Worten

Employer Branding heißt, dass Ihr Betrieb als Arbeitgeber einen erkennbaren Ruf hat. Das ist keine Kampagne, sondern die ehrliche Antwort auf eine Frage: Warum sollte jemand gerade bei Ihnen arbeiten und nicht beim Lokal zwei Straßen weiter?

Mögliche Antworten sind oft einfacher, als man denkt:

  • verlässliche Dienstpläne, die früh feststehen
  • geteilte Dienste nur selten oder gar nicht
  • ein kleines, eingespieltes Team mit kurzen Wegen zum Chef oder zur Chefin
  • gutes Personalessen
  • Sonntag oder Montag als fixer Ruhetag
  • Möglichkeit, sich weiterzubilden, etwa vom Jungkoch zur Küchenleitung

Schreiben Sie nur auf, was stimmt. Wer im Team nachfragt, warum die Leute bleiben, findet meist die besten Argumente. Ein Versprechen, das im Alltag nicht hält, spricht sich rascher herum als jede Anzeige.

Was eine gute Stellenanzeige enthält

Eine gute Anzeige ist kurz, konkret und ehrlich. Sie beantwortet die Fragen, die sich jede Bewerberin und jeder Bewerber stellt:

  1. Was ist die Stelle? Klare Berufsbezeichnung, zum Beispiel „Koch/Köchin für À-la-carte-Küche“.
  2. Wo? Ort und Art des Betriebs, zum Beispiel „Wirtshaus mit 60 Plätzen in Leonding“ oder „Café in der Linzer Innenstadt“.
  3. Wann? Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig, Stunden pro Woche, typische Dienstzeiten, Ruhetage.
  4. Was tun Sie dort? Drei bis fünf Aufgaben, keine lange Liste.
  5. Was bringen Sie mit? Nur, was wirklich nötig ist. Zu viele Anforderungen schrecken Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger ab.
  6. Was bekommen Sie? Gehalt nach den gesetzlichen Vorgaben, dazu die konkreten Vorteile Ihres Betriebs.
  7. Wie bewerben Sie sich? Möglichst einfach: Anruf, WhatsApp, kurzes Formular. Ein Lebenslauf sollte keine Pflicht sein.

Pflicht: Mindestentgelt und Überzahlung

Nach Paragraf 9 Absatz 2 des Gleichbehandlungsgesetzes müssen Arbeitgeber in der Ausschreibung das für die Stelle geltende kollektivvertragliche Mindestentgelt angeben und auf eine Bereitschaft zur Überzahlung hinweisen. Paragraf 23 Absatz 2 enthält dieselbe Pflicht für den Teil des Gesetzes, der vor Diskriminierung etwa wegen Herkunft, Religion oder Alter schützt.

Laut WKO gilt diese Pflicht für externe Inserate genauso wie für interne Aushänge, auch bei Teilzeit und geringfügiger Beschäftigung. Anzugeben ist ein konkreter Betrag mit Zeiteinheit, also pro Stunde, Woche oder Monat. Die WKO nennt als Beispiel die Formulierung „Entgelt: … brutto/Stunde, Überzahlung möglich“. Bei einem ersten Verstoß gibt es eine Verwarnung, bei wiederholten Verstößen kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe bis 360 Euro verhängen.

Die WKO weist auch auf ein Risiko hin: Wenn Sie eine Überzahlung ankündigen und sie dann nicht gewähren, kann das zu Ansprüchen führen. Den richtigen Betrag aus dem Kollektivvertrag für Ihre Stelle erfahren Sie bei der Wirtschaftskammer, Fachgruppe Gastronomie.

Ein Tipp aus der Praxis: Wenn Sie ohnehin über dem Kollektivvertrag zahlen, nennen Sie den tatsächlichen Betrag zusätzlich. Das ist oft das stärkste Argument in der ganzen Anzeige.

Pflicht: geschlechtsneutral ausschreiben

Paragraf 9 Absatz 1 des Gleichbehandlungsgesetzes verbietet, eine Stelle nur für Männer oder nur für Frauen auszuschreiben, außer ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit. In der Gastronomie ist das praktisch nie der Fall. Schreiben Sie also „Kellner/in“ oder „Servicemitarbeiter/in“ und ergänzen Sie, wie üblich, (m/w/d). Auch Formulierungen wie „junges Team sucht“ können problematisch sein, weil das Gesetz auch vor Benachteiligung wegen des Alters schützt.

Die Kanäle im Überblick

Eine Anzeige an einem einzigen Ort reicht selten. Verschiedene Menschen suchen an verschiedenen Orten.

Kanal Wen Sie erreichen Hinweis
AMS eJob-Room Arbeitsuchende, die beim AMS gemeldet sind, und alle, die dort suchen laut AMS kostenlos, Stelle selbst anlegen
Instagram und TikTok jüngere Leute, auch solche, die gerade nicht aktiv suchen kurze Videos aus Küche und Service
Google-Unternehmensprofil Menschen, die Ihren Betrieb ohnehin suchen Beitrag mit „Wir suchen“ und Link zur Karriereseite
Eigene Website, Karriereseite alle, die mehr wissen wollen dauerhaft, von allen Kanälen aus verlinkbar
Aushang im Lokal Gäste, Nachbarschaft, Bekannte des Teams Mindestentgelt auch hier angeben
Empfehlung aus dem Team Bekannte Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oft die verlässlichste Quelle

AMS eJob-Room

Der eJob-Room ist die Online-Jobbörse des AMS. Laut AMS können Unternehmen dort kostenlos Stellen inserieren, passende Profile von Arbeitsuchenden durchsuchen und diese direkt kontaktieren. Das Konto wird nach der Registrierung freigeschaltet. Auch hier gilt die Pflicht zur Gehaltsangabe.

Instagram und TikTok

Auf Instagram und TikTok erreichen Sie Menschen, die gerade keine Jobbörse öffnen, aber offen für etwas Neues sind. Wirkung haben kurze, ungestellte Einblicke: das Team beim Vorbereiten vor dem Service, der Koch beim Anrichten, ein kurzer Satz einer Kollegin, warum sie gern hier arbeitet. Fragen Sie vorher, wer gezeigt werden möchte. Mehr zum Auftritt auf Social Media finden Sie unter Gastro-Marketing.

Google-Unternehmensprofil

Viele Menschen schauen sich einen möglichen Arbeitgeber zuerst auf Google an: Bewertungen, Fotos, Öffnungszeiten. Ein gepflegtes Profil mit aktuellen Fotos zeigt, dass der Betrieb gut geführt ist. Wie das geht, beschreibt der Ratgeber Google-Unternehmensprofil optimieren.

Die eigene Karriereseite

Eine einfache Seite „Arbeiten bei uns“ auf Ihrer Website bündelt alles: offene Stellen, Fotos vom Team, die Vorteile Ihres Betriebs, Gehaltsangaben und einen einfachen Weg zur Bewerbung. Auf diese Seite verlinken Sie von Instagram, vom Google-Profil und über einen QR-Code auf dem Aushang.

Der Aushang

Ein Aushang an der Tür, auf der Rechnungsmappe oder an der Theke erreicht Stammgäste, die jemanden kennen. Er braucht eine große Überschrift, die Stelle, das Mindestentgelt und einen QR-Code oder eine Telefonnummer. Grundlagen zur Gestaltung finden Sie im Ratgeber Flyer gestalten lassen.

Eigene Fotos statt Bilddatenbank

Bilder aus Bilddatenbanken mit lachenden Models in makellosen Küchen erkennt fast jeder auf den ersten Blick. Sie sagen nichts über Ihren Betrieb. Echte Fotos zeigen, mit wem man arbeiten würde und wie es bei Ihnen aussieht. Das schafft Vertrauen, bevor das erste Gespräch stattfindet.

  • Fotografieren Sie das Team im Arbeitsalltag, nicht nur gestellt in einer Reihe.
  • Zeigen Sie Küche, Gastraum und Pausenbereich so, wie sie sind.
  • Holen Sie die Zustimmung jeder Person ein, die zu sehen ist.
  • Tauschen Sie die Fotos, wenn das Team sich verändert.

Schnell antworten

Die beste Anzeige nützt nichts, wenn eine Bewerbung tagelang unbeantwortet bleibt. Legen Sie fest, wer Bewerbungen liest und bis wann geantwortet wird. Eine kurze Nachricht reicht: Danke, wir melden uns, hier ein Terminvorschlag für ein Kennenlernen oder einen angemeldeten Probetag. Auch eine Absage sollte freundlich und rasch kommen. Wer sich schlecht behandelt fühlt, erzählt es weiter.

Achtung: Wer beim Probearbeiten tatsächlich mitarbeitet, muss vorher bei der ÖGK angemeldet und bezahlt werden. Eine Alternative ist ein unverbindliches Kennenlernen ohne Arbeitsleistung.

Checkliste für Ihre nächste Stellenanzeige

  • Steht die Stelle klar und geschlechtsneutral im Titel?
  • Sind Ort, Art des Betriebs, Stunden und Dienstzeiten genannt?
  • Ist das kollektivvertragliche Mindestentgelt als Betrag mit Zeiteinheit angegeben?
  • Ist eine Überzahlung nur erwähnt, wenn Sie sie auch zahlen?
  • Nennt die Anzeige die konkreten Vorteile Ihres Betriebs?
  • Sind die Anforderungen auf das Nötige beschränkt?
  • Gibt es eigene Fotos vom Team, mit Zustimmung der Abgebildeten?
  • Ist die Bewerbung einfach möglich, auch ohne Lebenslauf?
  • Läuft die Anzeige auf mehreren Kanälen, auch beim AMS?
  • Ist geklärt, wer innerhalb von ein bis zwei Tagen antwortet?

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 28. September 2026.

So arbeiten wir

edz ist eine Werbeagentur in Leonding bei Linz. Wir helfen Gastronomie- und Handwerksbetrieben, als Arbeitgeber sichtbar zu werden: mit klaren Stellenanzeigen, eigenen Fotos vom Team, einer Karriereseite und passenden Beiträgen für Social Media. Mehr dazu finden Sie unter Employer Branding Linz. Bei Fragen erreichen Sie uns über Kontakt.

Häufige Fragen

Muss ich in einer Stellenanzeige das Gehalt angeben?

Ja. Nach Paragraf 9 Absatz 2 Gleichbehandlungsgesetz müssen Sie das kollektivvertragliche Mindestentgelt für die Stelle angeben und auf eine Bereitschaft zur Überzahlung hinweisen, wenn es sie gibt. Laut WKO gilt das auch für interne Aushänge und Teilzeitstellen. Beim ersten Verstoß gibt es eine Verwarnung, danach kann eine Geldstrafe bis 360 Euro verhängt werden.

Wie formuliere ich die Gehaltsangabe richtig?

Nennen Sie einen konkreten Betrag mit Zeiteinheit, zum Beispiel pro Monat oder pro Stunde, und schreiben Sie dazu, dass es sich um einen Bruttobetrag handelt. Die WKO nennt als Beispiel eine Formulierung wie „Entgelt brutto pro Stunde, Überzahlung möglich“. Kündigen Sie eine Überzahlung nur an, wenn Sie sie auch zahlen wollen.

Reicht (m/w/d) für eine geschlechtsneutrale Anzeige?

Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet, eine Stelle nur für Männer oder nur für Frauen auszuschreiben, außer ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbar für die Tätigkeit. Ein Zusatz wie (m/w/d) ist üblich. Achten Sie aber auch darauf, dass der übrige Text alle anspricht, etwa bei Berufsbezeichnungen und Bildern.

Kostet eine Stellenanzeige beim AMS etwas?

Nein. Laut AMS ist der eJob-Room für Unternehmen kostenlos. Sie können dort Stellen inserieren und selbst nach passenden Bewerberinnen und Bewerbern suchen.

Wie schnell sollte ich auf eine Bewerbung antworten?

So rasch wie möglich, am besten innerhalb von ein bis zwei Tagen. In Berufen, in denen viele Betriebe suchen, haben gute Leute oft mehrere Angebote. Eine kurze Rückmeldung mit einem Terminvorschlag für ein Kennenlernen oder einen angemeldeten Probetag bewirkt oft mehr als eine lange Anzeige.

Darf ich Bewerberinnen und Bewerber zum Probearbeiten einladen?

Ja, aber nicht zu einem unbezahlten Test. Achtung: Wer beim Probearbeiten tatsächlich mitarbeitet, muss vorher bei der ÖGK angemeldet und bezahlt werden. Eine Alternative ist ein unverbindliches Kennenlernen ohne Arbeitsleistung.

Quellen

  1. RIS, Gleichbehandlungsgesetz, geltende Fassung
  2. WKO, Angabe des Mindestentgelts im Stelleninserat
  3. WKO, Fragen und Antworten zur Gestaltung von Stellenausschreibungen mit Entgeltangaben
  4. AMS, eJob-Room für Unternehmen
  5. migration.gv.at, Bundesweite Mangelberufe 2026

Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtliche Fragen klären Sie bitte mit der Wirtschaftskammer oder Ihrer Rechtsberatung.

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